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Art. 1 § 11 ZDBR-GO

Fassungen
ab 01.01.1992 — BGBl. Nr. 706/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 11 heute01.01.1992 BGBl. Nr. 706/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 706/1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZDBR-GO

Index

44 Zivildienst

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zwei, Paragraph 16, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991,

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Über die Beratung und Abstimmung im Senat ist eine Niederschrift nach den Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 AVG aufzunehmen. Diese Niederschrift (Beratungs- und Abstimmungsprotokoll) ist vom Berichterstatter und vom Senatsvorsitzenden zu unterfertigen und vom Senatsvorsitzenden nach der Unterfertigung in einem Kuvert unter Verschluß zu nehmen. Auf dem Kuvert sind die Geschäftszahl sowie die Vermerke „Beratungs- und Abstimmungsprotokoll“ und „Verschluß“ anzubringen.
  2. Absatz 2,Jedes Senatsmitglied kann verlangen, daß seine Ausführungen in wesentlichen Teilen wörtlich in die Niederschrift aufgenommen werden. Es kann auch eine schriftliche Darstellung seiner Ausführungen der Niederschrift anschließen.

Schlagworte

Beratungsprotokoll

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2014

Gesetzesnummer

10005793

Dokumentnummer

NOR12063414

Alte Dokumentnummer

N4199117943J